AGB

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

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Unseren Verkaufs- und Werklieferungsgeschäften

liegen die folgenden Bedingungen zugrunde. Diese gelten auch für alle Folgegeschäfte, selbst dann, wenn bei einem Abschluss nicht nochmals auf diese Bedingungen hingewiesen wird. Im Folgenden wird die Bezeichnung "Käufer" einheitlich für Käufer und Besteller verwendet.

§ 1 Vertrag

  1. Unsere Angebote erfolgen, auch bezüglich der Preisangaben, freibleibend und unverbindlich.
  2. Werden uns Aufträge erteilt, so kommt ein entsprechender Vertrag erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Diese ist allein maßgebend für den Vertragsinhalt.
  3. Wir behalten uns vor, eine Vorauszahlung in bar oder die Leistung einer Sicherheit auch für schon bestätigte Aufträge vor Versendung der Ware zu verlangen.
  4. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der abgegebenen Aufträge, diese allgemeinen Bedingungen oder der geschlossenen Verträge haben nur Gültigkeit, wenn sie durch uns schriftlich bestätigt worden sind.
  5. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
  6. Mit unseren Vertretern getroffene Vereinbarungen haben ebenfalls nur Gültigkeit, wenn diese von uns schriftlich bestätigt sind.
  7. Änderungen sind nur bis 1 Tag nach Erhalt der Auftragsbestätigung, gegen Berechnung aller anfallenden Kosten, möglich.
  8. 24 Stunden nach Zusendung unserer Auftragsbestätigung entsteht auch ohne nochmalige schriftliche Bestätigung durch den Kunden der verbindliche Vertrag. Danach wird der Vertrag zur inhaltlichen Ausführung innerbetrieblich weitergeleitet und bearbeitet.

§ 2 Preise

  1. Alle angegebenen Preise sind Nettopreise. Zuzüglich hat der Käufer die anfallende Mehrwehrsteuer - gleichgültig, ob auf Haupt- oder Nebenforderungen - in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu tragen.
  2. Eventuell anfallendes Rollgeld geht zu Lasten des Käufers, ebenfalls besonders gewünschte Frachtarten, welche nicht in unserer Firma üblich sind (Express, Bahnbehälter, Stückgut, Bahnfracht). Unser Preise verstehen sich frei verladen auf LKW ab Werk Sohland/Spree in € ohne Mehrwertsteuer. Die Lastwagenanfuhr frei Bestimmungsort wird dem Käufer nach Aufwand oder nach besonderer Vereinbarung berechnet und ist in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
  3. Nachträgliche Änderungen oder Sonderwünsche werden entsprechend berechnet und wenn nötig mit einem 20%igen Aufschlag versehen, wenn dadurch gefertigte Arbeit überflüssig wird.
  4. Rabatte jeglicher Art finden nur Anwendung, wenn der Käufer die gestellte Rechnung  in der vereinbarten Zahlungsfrist vollständig bezahlt. Kommt es entgegen der Rabatt-Bedingungen zum Zahlungsverzug wird der Rabatt hinfällig und der normale Rechnungsbetrag ohne Rabatt fällig.
    Trotzdem vom Kunden einbehaltene Rabatte werden dann wegen Nichteinhaltung der Vertrags- u. Rabatt-Bedingungen als nachträglicher Vertragsgegenstand dem Kunden in Rechnung gestellt.
  5. Maßberechnungen für Einzelfertigungen zur Fakturierung: Werkstücksinhalte werden mindestens mit 0,008 cbm berechnet (20x20x20cm), Platten mit mindestens 0,15 qm (100x15cm). Diese Abmachung gilt mit Auftragserteilung als vereinbart.

 

§ 3 Lieferung

  1. Teillieferungen sind in Absprache (schriftlich) mit dem Kunden zulässig.
  2. Sollte die Belieferung innerhalb der angegebenen Lieferzeit nicht erfolgen und dieses durch uns zu vertreten sein, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt hat und diese Frist, die mit Zugang der Nachfristsetzung an uns beginnt, fruchtlos verstrichen ist.
  3. Andere Ansprüche oder Rechte jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund - insbesondere Schadensersatzansprüche - im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Lieferfristen oder etwaiger Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen.
  4. Falls eine Vereinbarung zwischen den Parteien besteht, dass der Käufer die Ware abholt, gilt der Bereitstellungstermin, welcher dem Käufer gegenüber schriftlich bekannt gegeben wird, als Liefertermin.
  5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich macht - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnung, Transporteinschränkungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Warenrücklieferungen werden mit 10% des Warenwertes und der Transportkosten in Rechnung gestellt; Sonderanfertigungen sind vom Umtausch und Rücklieferung ausgeschlossen.

 

§ 4 Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Ankunft der Ware auf der Bahnstation bzw. bei Lastwagenanfuhr mit der Ankunft am vom Käufer angegebenen Bestimmungsort mit Übergabe an den ersten Frachtführer, der durch den Käufer benannt ist, auf diesen über. Es geht die Gefahr bei Lastaufnahme (z.B. Stapler, Kran) auf den Kunden über.

 

§ 5 Gewährleistung, Haftung

  1. Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Muster zeigen immer nur die allgemeine Farbe und Struktur des Natursteines, jedoch niemals alle möglichen Unterschiede von Farbe, Gefüge, Dichte und Struktur. Diese natürlichen Abweichungen von jedem Muster behalten wir uns vor. All diese naturtypische Erscheinungen des Natursteines sind dem Kunden bei seiner Bestimmung des Materiales bekannt. Wir übernehmen keinerlei Haftung für die Materialauswahl und das fachkundliche Wissen des Kunden.
    Die Gewährleistungsfrist für die gelieferten Naturprodukte beträgt 6 Monate. Ergänzend gilt die DIN 18332. Auf die Gewährleistungsausschlüsse in § 5 weisen wir besonders hin.
  2. Das zu verwendende Material wird in Farbe und Struktur möglichst zusammenpassend gewählt. Mustertreue und der Ausschluss verdeckter Materialmängel kann nicht garantiert werden. Verschiedenheiten und Abweichungen in der Körnung, Gefüge, Poren, Farbe und Struktur sowie bei vielen Materialien auch offene Stellen, Einsprengungen, Schattierungen u.a. sind keine Materialfehler, sondern naturbedingte Merkmale und können nicht beanstandet werden. Geringfügige Maßabweichungen bei Denkmälern (bei Maßen über 50 cm bis 3 cm und bei Maßen bis einschl. 50 cm bis zu 2 cm) berechtigen nicht zur Beanstandung, insofern dadurch nicht die gesamte Passung und die verhältnismäßige Gesamtansicht beeinträchtig wird. Ansonsten gilt die DIN 18332 in der aktuellen Fassung.
  3. Die Ware ist vom Käufer bei Erhalt oder falls der Käufer die Ware abholt, unverzüglich auf Materialmängel und Transportschäden zu untersuchen. Mängelrügen sind 24 Stunden nach Anlieferung schriftlich und mit Belegfotos zu erheben. Nachträglich erhobene Beanstandungen werden zurückgewiesen.
  4. Der Käufer hat uns angemessene Zeit zur Überprüfung der Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Erweist sie sich als berechtigt, so haften wir für die Mängel unter Ausschluss jeglicher weiterer Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, wie folgt:
    1. a) Nach unserer Wahl bessern wir nach oder liefern Waren gleicher Art und Güte. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer uns nach vorheriger Benachrichtigung angemessenen Zeit und Gelegenheit zu geben.
    2. b) Sollten weder Nachbesserungen noch Ersatzlieferung möglich sein, so haben wir das Recht zu wandeln und den Kaufpreis zurückzuzahlen. Preisnachlässe bei Rohmaterial können nur für den nicht verwertbaren Materialanteil gewährt werden. Darüber hinausgehende Haftung auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen.
  5. Sind die durch den Verkäufer gelieferten Naturmaterialien weiter bearbeitet oder verarbeitet, ist Haftung jeglicher Art ausgeschlossen.
  6. Bei Ausführung von Lohnarbeiten mit Kundenmaterial übernehmen wir keine Materialhaftung. Auch bei fehlendem Erfolg (Materialfehler wie z.B. verdeckte Mängel) sind die angefallenen Lohnarbeiten ohne jeglichen Abzug zu bezahlen.
  7. Mängelrügen berechtigen den Käufer nicht zur Zurückhaltung der Zahlung des Kaufpreises oder anderer Forderungen.


§ 6 Zahlungen

  1. Unsere Forderungen sind netto innerhalb 20 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung (Zahlungseingang in Barkasse oder Konto) innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto. Aufrechnungen mit Gegenforderung jeder Art oder anderer Abzüge als die zuvor genannten sind unzulässig.
  2. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Sie erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskontspesen sind vom Käufer zu tragen und sofort fällig. Für rechtzeitige Vorzeigung, Protestierung, Benachrichtigung und Berücksichtigung von Wechseln bei Nichteinlösung übernehmen wir keine Haftung.
  3. In Abweichung von den Bestimmungen der §§ 366, 367 BGB und etwaigen Anweisungen des Käufers sind wir berechtigt, zu bestimmen, welche Forderungen durch die Zahlung des Käufers erfüllt sind.
  4. Unsere Zahlungsfristen sind genau einzuhalten. Bei Überschreitung gerät der Käufer ohne Mahnung in Verzug. Es wird dann eine Mahngebühr von 5,00 Euro fällig. Diese Mahngebühr erhöht sich bei jeder weiteren Mahnung um jeweils 10,00 Euro.
  5. Mit Verzugsbeginn sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von z.B. 12 % p.a. (Mindesthöhe wie bankübliche Verzugszinsen) zu berechnen. Diese Zinsen sind sofort bei Geltendmachung fällig.
  6. Gerät der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig. Dies gilt auch für alle anderen noch nicht beiderseits voll erfüllten Verträge, von denen wir in diesem Fall auch zurücktreten können. Weiterhin sind wir berechtigt, für alle unsere Forderungen Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
  7. Zahlungsziele bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, alle anderen Vereinbarungen sind unverbindlich.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises sowie bis zur Zahlung aller sonstigen Verbindlichkeiten des Käufers uns gegenüber sind die gelieferten Waren unser Eigentum.
  2. Wird die gelieferte Ware be- oder verarbeitet, so ändert das nicht unser Eigentum, wird sie mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der dadurch entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Rechnungspreises der Vorbehaltsware zu dem der anderen verbundenen Gegenstände.
  3. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, ist er berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt die in unserem Eigentum stehenden Waren zu verkaufen. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstandenen Forderungen tritt der Käufer hiermit sicherheitshalber an uns ab. Er ist ermächtigt, die uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Wir sind berechtigt, jederzeit die Abtretung offen zu legen und die Zahlung durch den Abnehmer direkt an uns zu verlangen. Der Käufer hat uns dann Namen und Anschrift seines Abnehmers sowie die Höhe der Forderung mitzuteilen, ferner sämtliche Unterlagen zur Belegung der Forderung zur Verfügung zu stellen.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ist der Käufer verpflichtet, uns dieses sofort unter Beifügung von Belegen mitzuteilen und den Dritten bzw. den Vollstreckungsbeamten auf unser Eigentum hinzuweisen. Sollten für uns durch den Zugriff Schäden entstehen, so hat uns der Käufer diese sowie alle Kosten, die durch unsere Intervention entstehen können, zu ersetzen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir ohne weitere Mahnung berechtigt, unser Eigentum in Besitz zu nehmen und auf Kosten des Käufers abzutransportieren, ohne dass darin - sofern das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 Anwendung finden - ein Rücktritt vom Kaufvertrag liegt. Die Rücknahme erfolgt lediglich zur Sicherung unserer Forderungen. Der Käufer bleibt zur Erfüllung verpflichtet.

 

§ 8 Urheberrecht

Unabhängig von einem etwaigen gesetzlichen Urheberschutz dürfen unsere Entwürfe und die in Katalogen dargestellten Denkmalsformen weder nachgebildet, noch Dritten zur Nachbildung zugänglich gemacht werden. Auch Nachahmungen mit nur geringfügigen Änderungen der Form- und Maßverhältnissen sind nicht gestattet. Der Käufer haftet für alle Schäden, die durch die Außerachtlassung dieser Bestimmungen entstehen. Bei Auftragserfüllung nach Zeichnung, Foto u.a. des Käufers hat uns dieser von etwa entstehenden Ansprüchen wegen eines Urheberrechts ausnahmslos freizustellen.

 

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Sohland an der Spree.
  2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl Bautzen.
  3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.
  4. Die den einzelnen Paragraphen vorangestellten Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.